Satzung des
Bürgervereins Rahlstedt e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Rahlstedt e.V.“.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Rahlstedt.  Er ist in das Vereinsregister unter Nummer 6390 am 14. Juli 1961 eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kunst und Kultur, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Jugend- und der Altenhilfe in Rahlstedt.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a)      durch Pflege und Weiterentwicklung des Stadtteilarchivs zur Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege, durch Sammlung und Archivierung von erhaltenswerten Objekten aus Rahlstedts Vergangenheit und Gegenwart und die Bereitstellung des Heimatarchivs für die Öffentlichkeit;

b)      durch Unterstützung der Kunst und Kultur in Rahlstedt - besonders in den Bereichen der bildenden Kunst und Literatur durch Sammlung und Ausstellung von Kunstobjekten und Durchführung und Unterstützung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen;

c)      durch Schützen, Pflegen und Entwickeln der Natur und Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit (z.B. durch Pflege und Säuberung öffentlicher Wege und Parkanlagen);

d)      durch Unterstützung und Förderung von Denkmalschutz und von Milieuschutz (z.B. durch Pflege und Erhaltung des Kriegerdenkmals in Rahlstedt, Remstedtstraße) und Zusammenarbeit mit Behörden und engagierten Bürgern oder Bürgergruppen zur Erhaltung und Entwicklung des städtebauliche Charakters (Mileuschutzes) von Rahlstedt;

e)      im Bereich der Jugendhilfe durch die Vorbereitung von Sportveranstaltungen und die Förderung der teilnehmenden Jugendlichen sowie durch Unterstützung der Jugendlichen bei der Erlangung kultureller Fähigkeiten (z.B. durch Schreibwettbewerbe);

f)        im Bereich der Altenhilfe durch Durchführung von Veranstaltungen, die alten Menschen helfen, das Älterwerden leichter zu bewältigen (z.B. Gedächtnistraining, Angebote von Beratungen zu aktuellen Fragen), und durch Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Bildung oder kulturellen Bedürfnissen dienen (z.B. Besuch von Museen oder Ausstellungen).
 

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3  Mitgliedschaft

(1)   Beitritt: die Mitgliedschaft wird per Aufnahmeantrag beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)   Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)      Austritt
Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

b)      Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

◦         Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
◦         Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Erinnerung.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht der schriftlichen Berufung zu, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

c)      Tod.
 

(3)   Die Übersendung der Austrittserklärung seitens eines Mitgliedes oder die Erklärung des Ausschlusses durch den Vorstand befreit das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bis zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres.
Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März jedes Jahres fällig.

(4)   Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
 

§ 4  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand.

 

§ 5  Mitgliederversammlung

(1)   Einmal jährlich findet die Jahreshauptversammlung statt – möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu binnen eines Monats verpflichtet, wenn dies mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen oder eine ordentliche Mitgliederversammlung dies beschließt.

(2)   Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einberufen.
Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung sinngemäß bekannt gegeben werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift „Der Rahlstedter“.

(3)   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a)      Wahl des Vorstandes, wobei die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (§ 6 Absatz 2) schriftlich zu wählen sind

b)      Entgegennahme des Vorstandsberichtes, des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)      Satzungsänderungen

f)       Wahl von Kassenprüfern

g)      Wahl von Ehrenmitgliedern

h)      Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern

i)        Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren.
 

(4)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Von jeder Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer, dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und bei Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter zu unterschreiben ist.

§ 6  Vorstand

(1)   Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Zum Zeitpunkt ihrer Wahl müssen sie mindestens seit sechs Monaten Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand besteht aus

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem 1. Stellvertreter

c)      dem 2. Stellvertreter

d)      dem Schatzmeister

e)      dem Schriftführer

         und bis zu sieben Beisitzern.

(2)   Die in Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a bis e genannten Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Personen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der internen Gegenzeichnung des Schatzmeisters.

(3)   Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Einzelfall können notwendige Auslagen in nachgewiesener Höhe erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4)   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5)   Scheidet ein in Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a bis e genanntes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Beschluss dieses Amt einem anderen Vorstandsmitglied oder einem anderen Vereinsmitglied übertragen. Die Amtszeit des durch Beschluss des Vorstandes bestellten Vorstandsmitgliedes endet mit dem turnusmäßigen Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(6)   Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterschreiben ist.

(7)   Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmt und kein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von drei Tagen eine mündliche Erörterung verlangt.
 

§ 7  Kassenprüfer

Zwei Mitglieder des Vereins, welche nicht dem Vorstand angehören, werden als Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Kassenprüfer haben die Forderungen und Verpflichtungen, die Einnahmen und Ausgaben formell und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 8  Auflösung

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)   Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

(3)   Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen.

(4)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in §2 Absatz 1 bezeichneten Zwecke.